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Ausstellen der blauen
EU-Heimtierpässe

Apotheke
Service für Sie
BLAUER EU-HEIMTIERPASS
 
  Ab dem 1. Oktober 2004 gilt ein neues Gemeinschaftsrecht bezüglich der Reisebestimmungen für Hunde, Katzen und Frettchen, die innerhalb der Europäischen Union in andere Länder reisen wollen. Die Europäische Kommission hat bestimmt, dass es einen für alle Länder einheitlichen Paß geben muss.
 
  Er ist im Gegensatz zu den Ihnen bisher bekannten gelben Impfausweisen hellblau und trägt auf jeder Seite eine individuelle Registriernummer, in der Herkunftsland und Impfpasshersteller kodiert sind. Außerdem kann in diesen neuen EU-Heimtierausweis bestimmte Entwurmungs- und Zecken-Behandlungen, sowie besondere Untersuchungsergebnisse eingetragen werden, wodurch der Ausweis die Funktion eines Gesundheitsausweises erhält.
 
Die wichtigsten Änderungen für Sie:
Gebührenpflichtiger neuer EU-Heimtierausweis
 
  Dieser aufwendig zu produzierende Pass kann nicht mehr kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Ihr Tierarzt muss den in der Gebührenordnung festgesetzten geringen Betrag für das Ausstellen dieses amtlichen Dokumentes erheben.
 
 
Kennzeichnungspflicht:
  Des weiteren kann dieser Ausweis nur für eindeutig identifizierbare und gekennzeichnete Tiere ausgestellt werden. Denn: Dieser Pass muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, d. h. das Tier muss mittels Tätowierung oder Mikrochip identifizierbar und die Kennzeichnungsnummer im Pass eingetragen sein. Vorgeschrieben für Mikrochips sind ISO-Norm 11784 oder 11785 - bei anderen, sehr alten Standards muss der Tierhalter das Ablesegerät für eventuelle Kontrollen selber zur Verfügung stellen.
 
Einheitliche Reisebestimmungen für alle EU-Länder (bis auf GB, IRL und SW)
 
  Neben Angaben zum Tier und seinem Besitzer muss der Pass wie bisher den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt. Für aus Deutschland stammende Tiere heißt dies, dass die letzte Tollwutimpfung mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate vor dem Grenzübertritt durchgeführt worden ist. Diese Regelungen bedeuten eine erhebliche Vereinfachung der Einreisebestimmungen für uns alle. Lediglich für Irland, Schweden und Großbritannien gilt eine 5-jährige Übergangsfrist, in der sie ihre schärferen Anforderungen an den Tollwut Impfschutz (Blutuntersuchung auf Antikörper) und besondere Bestimmungen für eine Behandlung gegen Bandwurm- und ggf. Zeckenbefall beibehalten dürfen. Informationen dazu sind im Internet erhältlich.
 
Irland und Großbritannien: Pet Travel Scheme
Schweden: www.sjv.se
 
Voraussichtlich vereinfachte Bestimmungen für Schweiz und Norwegen
 
  Die EU hat eine vorläufige Liste von Nicht-EU-Ländern (s.g. Drittländer) erstellt, bei denen der Tollwutstatus dem der EU-Mitglieder entspricht. Für Reisen aus diesen Ländern (z.B. Schweiz, Norwegen, etc.) in die EU gelten gleiche Regeln wie für innergemeinschaftliche Reisen. Für die Schweiz als wichtigem Transitland für Urlauber ist davon auszugehen, dass die EU-Regeln anerkannt werden.
 
Nicht-EU-Länder
Für Reisen in Nicht-EU-Länder (s.g. Drittländer) gelten weiterhin deren eigene Bestimmungen.
 
 
 
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